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   OLG Köln, 08.11.2013 - II-4 UF 138/13   

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https://dejure.org/2013,34511
OLG Köln, 08.11.2013 - II-4 UF 138/13 (https://dejure.org/2013,34511)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2013 - II-4 UF 138/13 (https://dejure.org/2013,34511)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. November 2013 - II-4 UF 138/13 (https://dejure.org/2013,34511)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27 Abs. 1
    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei freiwilliger Unterhaltszahlung über knapp 20 Jahre nach Trennung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei freiwilliger Unterhaltszahlung über knapp 20 Jahre nach Trennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1020
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2013 - 4 UF 138/13
    Zur Prüfung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorgaben zu einer groben Unbilligkeit führt, besteht im besonderen Maße Anlass bei einer länger dauernden Trennung; für die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, wie sie jeder auf Lebenszeit angelegten Ehegemeinschaft auch mit Blick auf die künftige Alterssicherung zu Grunde liegt ( BGH, Beschluss vom 02.02.2011 - XII ZB 133/08 - zitiert nach juris Rn. 57; Beschluss vom 29.03.2006 - XII ZB 2/02 - zitiert nach juris Rn. 11 ).

    Damit hat er zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Antragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen ( vgl.: BGH, Beschluss vom 29.03.2006, a. a. O., Rn. 14 ).

    Auf die oben stehenden Ausführungen (zu Ziffer 1.2) und die dort angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung ( BGH, Beschluss vom 29.03.2006, a. a. O., Rn. 14 ) wird ergänzend Bezug genommen.

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2013 - 4 UF 138/13
    Zur Prüfung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorgaben zu einer groben Unbilligkeit führt, besteht im besonderen Maße Anlass bei einer länger dauernden Trennung; für die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, wie sie jeder auf Lebenszeit angelegten Ehegemeinschaft auch mit Blick auf die künftige Alterssicherung zu Grunde liegt ( BGH, Beschluss vom 02.02.2011 - XII ZB 133/08 - zitiert nach juris Rn. 57; Beschluss vom 29.03.2006 - XII ZB 2/02 - zitiert nach juris Rn. 11 ).

    Allein der Umstand einer langen Trennungszeit führt indessen nicht zwingend zu einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs, zum Einen, weil sich im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung eine schematische Betrachtungsweise verbietet, zum Anderen, weil nicht jede längere Trennung zu einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft führt ( h. M.: BGH, Beschluss vom 02.02.2011, a. a. O., Rn. 59; Beschluss vom 29.03,.2006, a. a. O., Rn. 11; Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 15 ).

    Leistet der Ausgleichspflichtige während er gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, kann dies zur Folge haben, dass sich die Eheleute wirtschaftlich nicht verselbständigen ( BGH, Beschluss vom 02.02.2011, a. a. O., Rn. 59 ).

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2013 - 4 UF 138/13
    Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung kommt gewichtige Bedeutung auch der Tatsache zu, dass die Ehe der Beteiligten aufgrund ihrer gemeinsamen Planung jedenfalls vom Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1970 und damit vom Jahr der Eheschließung an als Hausfrauenehe geführt worden war ( vgl.: BGH, Beschluss vom 28.10.1992 - XII ZB 42/91 - zitiert nach juris Rn. 12 ).

    Erst wenn der Versorgungsfall bei beiden Ehegatten eingetreten ist, lässt sich beurteilen, ob eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in unerträglicher Weise gegeben ist ( so auch: BGH, Beschluss vom 28.10.1992, a. a. O., Rn. 16 ).

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08

    Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Kompensation

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2013 - 4 UF 138/13
    Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich § 1578b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt werden kann ( vgl.: BGH, Urteil vom 17.02.2010 - XII ZR 140/08 - zitiert nach juris Rn. 25 ).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2013 - 4 UF 138/13
    Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11 - zitiert nach juris Rn. 10; zu der gleichgerichteten Vorschrift des § 1587 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 54/09 - zitiert nach juris Rn. 11 ).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

    Auszug aus OLG Köln, 08.11.2013 - 4 UF 138/13
    Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ( BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 213/11 - zitiert nach juris Rn. 10; zu der gleichgerichteten Vorschrift des § 1587 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - XII ZB 54/09 - zitiert nach juris Rn. 11 ).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2018 - 17 UF 131/17

    Scheidungsverbundverfahren: Anwendbares Recht; Kürzung des Versorgungsausgleichs

    Nachdem der Antragsteller für die Richtigkeit seines Vorbringens zu einer Aufforderung zu einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin beweisfällig geblieben ist, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass - eine Trennung seit 2005/2006 unterstellt - ein Vertrauen der Antragsgegnerin in einen ungekürzten Versorgungsausgleich nicht begründet worden sein könnte (OLG Köln, FamRZ 2014, 1020).
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